Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/56#abs-1 (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,
§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/56#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/56#abs-3 (3) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 56 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Obliegenheit zur Vorlage von Kontoauszügen und einer Kontenübersicht im Leistungsverfahren nach dem SGB II Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- SG Duisburg, 07.11.2022 – Sozialgericht Duisburg
- SG Duisburg, 07.11.2022 – S 49 AS 1763/22
- BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 RAbsenkung des Arbeitslosengeld II - wiederholtes Meldeversäumnis - Rechtswidrigkeit der Sanktion bei Fehlen eines Sanktionsbescheides für die erste Pflichtverletzung - Wirksamkeit der Meldeaufforderung - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - kein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zum ärztlichen Untersuchungstermin - keine verfassungsrechtlichen BedenkenZitiert von 58
- BSG, 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate auch ohne konkreten Missbrauchsverdacht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 88
- SG Duisburg, 31.10.2025 – S 49 U 88/22
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 – 2 LA 126/24Zitiert von 1
- LSG NRW, 10.02.2022 – L 7 AS 119/22 B ER
- SG Potsdam, 14.10.2015 – S 40 AS 1749/15 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 56 neu gefasst durch Artikel 59 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.